An das Komitee der Freien Anthroposophischen Gesellschaft
Memorandum
- In Bezug auf die äußere Konstitution der Freien Anthroposophischen Gesellschaft wäre darauf hinzuarbeiten, dass diese Gesellschaft dem «Entwurf der Satzungen» entspricht. Dadurch ist es möglich, Menschen zu einer Gesellschaft zu einigen, die sich darin individuell ganz frei empfinden, ohne dass der Gesellschaft fortwährend die Auflösung droht. Wer den «Entwurf» im rechten Sinne lebendig versteht, wird das alles in demselben erfüllt finden müssen.
- Zunächst ist notwendig, alle diejenigen Persönlichkeiten zusammenzufassen, die bereits Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft sind und von denen das gebildete Komitee der Meinung ist, dass sie von denjenigen Gesichtspunkten ausgingen, die in berechtigter Art die Trennung in zwei Gruppen der Gesamtgesellschaft bewirken mussten. Bloße Unzufriedenheit mit der alten Leitung kann nicht genügen, sondern nur die positive Orientierung auf ein anthroposophisches Ziel, von dem angenommen werden muss, dass es von der alten Leitung nicht erreicht werden kann.
- Zunächst aus diesem so gebildeten Kreise der Freien Anthroposophischen Gesellschaft sind Vertrauenspersönlichkeiten zu ernennen, die von dem Komitee anerkannt werden. Man sollte zu Vertrauenspersönlichkeiten nur solche ernennen, die ein Interesse haben, der gegenwärtigen Zivilisation Anthroposophie zu geben. Es werden dann zu den schon in der Anthroposophischen Gesellschaft befindlichen Persönlichkeiten solche kommen, die erst aufgenommen werden. Aber gerade bei diesen ist darauf zu achten, dass sie das Positive des Anthroposophischen zu der Grundrichtung ihres eigenen Lebens gemacht haben. Menschen, die nur ein allgemeines gesellschaftliches Interesse haben, ohne intensiven anthroposophischen Einschlag, sollte man nicht zu Vertrauenspersönlichkeiten ernennen, wenn sie auch in die Gesellschaft mit der Idee etwa aufgenommen werden, dass sie zu wirklichen Anthroposophen heranwachsen.
- Für die Aufnahme selbst sollte ein Darinnenstehen in der anthroposophischen Weltanschauung bis zu einem gewissen Grade maßgebend sein. Es muss aber zunächst für die Aufnahme in die allgemeine Freie AG Weitherzigkeit herrschen. Strenge sollte erst bei der Bildung der engeren Gemeinschaften eintreten.
- Die Freie AG sollte ein Werkzeug werden zur Verbreitung der Anthroposophie in der Welt. Aus ihrem Schoße müsste die Vortrags- und sonstige Verbreitungsarbeit hervorgehen, auch Institute und sonstiges müsste aus ihr gebildet werden.
- Ein anderes ist die allgemeine Freie AG, ein anderes die in ihr zu bildenden Lebensgemeinschaften. In diesen - ob exoterisch oder esoterisch - müssten sich zusammenfinden die Menschen, die sich innerlich zusammengehörig fühlen, die den Geist gemeinsam erleben wollen. Neben solchen Lebensgemeinschaften ist es durchaus möglich, dass sich das Zweigleben im Sinne des «Entwurfes» herausbildet. Die Zweige wären dann eben Gruppen der Freien AG im Allgemeinen. Es könnte aber durchaus sein, dass die Mitglieder der Freien Anthroposophischen Gesellschaft in die Zweige der AG eintreten und darinnen mit den Mitgliedern dieser gemeinsame Arbeit tun.
- Die Arbeit in den Lebensgemeinschaften wird eine solche sein, die sich innerhalb derselben abschließt. Sie ist auf die geistige Vervollkommnung der Vereinigten gerichtet. Was ein Mitglied einer solchen Lebensgemeinschaft nach außen unternimmt, tut es als Vertreter der allgemeinen Freien AG. Selbstverständlich kann dabei doch eine solche Lebensgemeinschaft zu einer bestimmten äußeren Wirksamkeit treten; allein, es bleibt wünschenswert, dass dann ihre einzelnen Mitglieder eben als Repräsentanten der allgemeinen Freien AG auftreten. Das braucht natürlich nicht eine bürokratische Verwaltung einer Vereinstätigkeit zu begründen, sondern kann durchaus eine freie Bewusstseinstatsache der Einzelnen sein.
- Aus den beiden Komitees, dem der AG und dem der Freien AG, wäre je ein Vertrauenskomitee zu begründen. Diesen beiden obliegt die Erledigung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gesamt-Anthroposophischen Gesellschaft.
- Es sollten alle Institutionen der Gesamt-Anthroposophischen Gesellschaft in den Interessenkreis der Anthroposophischen und der Freien Anthroposophischen Gesellschaft fallen. Das kann ganz gut sein, wenn eine Zentral-Verwaltungsstelle geschaffen wird, die die Angelegenheiten der Gesamtgesellschaft im Auftrage der beiden Komitees (vermittelt durch ihre Vertrauens-Komitees) verwaltet. Es sollte die Gliederung in zwei Gruppen der Gesellschaft durchaus nicht dazu führen, dass etwa eine anthroposophische Institution - insbesondere eine solche, die schon besteht - nur als eine Angelegenheit der einen Gruppe angesehen werde. Es sollten in die Zentralkasse Quoten — die von den Komitees zu bestimmen wären - von den Mitgliederbeiträgen fallen, sodass die Angelegenheiten der Gesamt-Gesellschaft entsprechend versorgt werden können.
- Es sollte die Meinung verstanden werden, dass die beiden Gruppen nur entstanden sind auf Grundlage dessen, dass es unter den Mitgliedern eben schon zwei scharf unterschiedene Abteilungen gibt, die zwar beide dieselbe Anthroposophie wollen, die sie aber auf verschiedene Weise erleben wollen. Wird das richtig verstanden, so kann die relative Trennung nicht zu einer Spaltung, sondern zu einer Harmonie führen, die ohne Trennung nicht möglich wäre.
- Von der Freien A.G. sollte in keiner Art versucht werden, die historischen Entwicklungskräfte der Anthroposophischen Gesellschaft zu zerstören. Wer für sich die Freiheit haben will, sollte die Freiheit des anderen ganz unangetastet lassen. Dass es Unvollkommenheiten in der alten AG gibt, sollte nicht weiter zur Befehdung dieser, sondern dazu führen, eine nach der Meinung der maßgebenden Persönlichkeiten entsprechende Freie Anthroposophische Gesellschaft zu bilden, welche diese Unvollkommenheiten vermeidet.
- Es sind durch die Trennung alle Vorbedingungen vorhanden, dass sich insbesondere die Jugend in der Freien AG wohl befindet. Denn die Lebensgemeinschaften werden freie Gruppen sich verstehender Menschen sein können; und das wird die Grundlage bilden können, dass sich auch in der allgemeinen Freien AG niemand in seiner Freiheit beengt fühlt.