Satzungen der Deutschen Sektion 1902
Organisation
- Die Deutsche Sektion der Theosophischen Gesellschaft ist auf Grundlage der Satzungen der «Theosophischen Gesellschaft» errichtet und soll alle Zweige in Deutschland und die deutschen Zweige der Schweiz umfassen.
- Behufs besserer Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten können die Zweige sich in Gruppen zusammenschließen.
Generalversammlung
- Eine Generalversammlung der Sektion wird alljährlich im Oktober abgehalten. Sämtliche Zweige und einzelne Mitglieder werden hiervon vom General-Sekretär 28 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung benachrichtigt. Die Versammlung wird vom Generalsekretär geleitet. Die bei jeder Sitzung erforderliche Anzahl Stimmberechtigter ist sieben. Diese müssen mindestens 7 Zweige vertreten. Jedes Sektionsmitglied kann der Versammlung bewohnen und sprechen. Das Recht zur Abstimmung ist auf die Vorsitzenden der Zweige sowie einen Vertreter jedes Zweiges für je 25 Mitglieder dieses Zweiges beschränkt. Jede angebrochenen 25 zählen für voll. Stellvertretung durch schriftliche Spezial- oder Generalvollmacht ist zulässig. Der Vorsitzende jeder Versammlung hat bei Stimmengleichheit ausschlaggebende Stimme.
- Außerordentliche Versammlungen müssen auf Majoritätsbeschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 7 Zweigen durch den Generalsekretär einberufen werden.
- Vierzehn Tage vor jeder Jahresversammlung oder vor jeder außerordentlichen Generalversammlung hat jeder Zweig dem Generalsekretär ein von dem Vorsitzenden ‚oder Schriftführer des Zweiges unterschriebenes Verzeichnis seiner Mitglieder einzusenden. Der Generalsekretär schließt und prüft sodann sein Register aufgrund dieser Listen. Danach sind alle auf das Stimmrecht bezüglichen Fragen zu entscheiden.
- In allen Fällen, die eine allgemeine Abstimmung der Sektion erfordern, wie solche in $ 23 der Verfassung der «Theosophischen Gesellschaft» vorgesehen sind, oder durch den Vorstand bestimmt werden, hat der Generalsekretär jedem Sektionsmitglied einen Stimmzettel auszuhändigen. Die Frage wird dann durch Stimmenmehrheit entschieden.
Zweige der Sektion
- Jeder Zweig oder jede Gruppe von Zweigen stellt ihre eigenen Nebensatzungen auf und führt ihre eigenen Geschäfte, ohne Einmischung vonseiten des Vorstandes oder des Generalsekretärs, vorausgesetzt, dass dadurch die Satzungen der Gesellschaft oder der Sektion nicht verletzt werden. Kein Sektionsmitglied darf in mehr als einem Zweige seine Stimme für Zwecke der Sektion abgeben.
Vorstand
- Die Verwaltung der gesamten Geschäftsführung liegt in den Händen eines Vorstandes, der dafür der jährlich einberufenen Generalversammlung verantwortlich ist. Der Vorstand besteht aus dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und mindestens zwölf Mitgliedern. Zwei derselben sowie der Generalsekretär und der Schatzmeister sollen an dem Orte wohnen, an dem sich das Hauptquartier der Sektion befindet, oder in dessen Nachbarschaft. Der Vorstand wird alle drei Jahre in der Generalversammlung neu gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Mandatsdauer zurück, oder wird seine Stelle in anderer Art erledigt, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied der Sektion in die Stelle einberufen.
- Der Generalsekretär ist der ausübende Beamte des Vorstandes: Er hat die laufenden Geschäfte der Sektionsangelegenheiten zu führen. Er ist für die Beaufsichtigung des Archivs und aller Urkunden im Hauptquartier der Sektion verantwortlich.
- Der Schatzmeister ist für die Gelder der Sektion haftbar. Zwei jährlich zu wählende Revisoren haben nach Ablauf des Rechnungsjahres oder auch - auf Ersuchen des Vorstandes — zu anderen Zeiten die Richtigkeit der Rechnungsführung zu prüfen und der Generalversammlung bzw. dem Vorstande Bericht zu erstatten.
Rechnungswesen
- Das Rechnungsjahr der Sektion endigt mit dem 31. August. Eine vom Schatzmeister aufgestellte und von den Revisoren geprüfte Jahres-Abrechnung soll jedem Zweige 14 Tage vor der jährlichen Generalversammlung durch den Generalsekretär zugestellt werden.
Register
- Die Namen sämtlicher in die Sektion aufgenommenen Personen sollen vom Generalsekretär in ein Register eingetragen werden. Jeder Zweig hat unmittelbar nach der Aufnahme eines Mitgliedes das von dem Zweige angenommene, mit dem Datum der Aufnahme versehene und vom Vorsitzenden oder Schriftführer des Zweiges beglaubigte Aufnahmegesuch gleichzeitig mit dem Sektionsbeitrage, und zwar das Erstere an den Generalsekretär, den Beitrag an den Schatzmeister zu senden, worauf dieser dem betreffenden Zweige bzw. der Person das Diplom zustellt. Kein anderer Beamter als der Generalsekretär darf solche Diplome aushändigen.
- Den Vorsitzenden der Zweige steht die Einsichtnahme in die Mitglieds-Register zu; anderen Sektionsmitgliedern nach Ermessen des Generalsekretärs oder Vorstandes.
Mitgliedschaft
- Mitglieder der Gesellschaft, die sich keine[m] Zweig anschließen wollen, können als einzelne Mitglieder der Sektion angehören und ein einmaliges Eintrittsgeld von 5 Mark [entrichten]
Sektions-Beiträge
- Jeder Zweig hat für jedes seiner Mitglieder mindestens 3 Mark jährlich einzusenden, wenn er nicht imstande ist, für die Sektionskasse größere Beiträge beizusteuern. Es ist den Zweigen überlassen, ihren Mitgliedern die freie Selbsteinschätzung zu empfehlen und den Minimalsatz ihrer Jahresbeiträge zu bestimmen. Außer ihren Mitgliedern können die Zweige noch «Freunde» (Genossen) der Gesellschaft in ihren Kreis aufnehmen. Sie erhalten keine Diplome, sind nicht stimmberechtigt und es ist für sie kein Beitrag zu zahlen.
- Alle für die Sektion eingehenden Gelder sind dem Schatzmeister zu überweisen und mit Genehmigung des Vorstandes im Interesse der «Theosophischen Gesellschaft» zu verwenden.
- Jedem Gesuch um Ausstellung einer Stiftungsurkunde für einen Zweig ist eine Gebühr von 10 Mark beizufügen.
- Jahresbeiträge sind im Voraus zahlbar. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht gezahlt haben, können, nach gehöriger Benachrichtigung, von der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Dem Vorstande steht das Recht zu, in besonderen Fällen Beiträge zu erlassen.
gez. Dr. Rudolf Steiner
General-Sekretär.
Berlin W, Motzstraße 17.